Tennisclub Ochtrup 1928 e.V.

Satzung

Satzung des Tennisclub Ochtrup 1928 e.V.

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 10.05.2016

 

  • 1 Zweck des Vereins

 

  1. Der Tennisclub Ochtrup 1928 e.V. mit Sitz in Ochtrup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein hat den Zweck, den Tennis- und Squashsport zu fördern und zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diese Sportarten zu begeistern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung bzw. den Erhalt von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Ochtrup 1928 e.V.“ und hat seinen Sitz in Ochtrup. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person sein.

 

  1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, sowie passiven Mitgliedern.

 

  1. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

  1. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen und ohne die Sportanlagen zu nutzen.

 

  1. Aktive Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen aktiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

 

  1. Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

  1. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und
  3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

  • 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt und
  3. durch Ausschluss.